Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 97 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Rechtsmittel

Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 97 StWG · Rechtsmittel

1. Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen Rekurs erheben. Rekursinstanz ist bei Abstimmungen und Gemeindewahlen das zuständige Departement, bei den übrigen Wahlen die Genehmigungsinstanz.

2. Entscheide der Staatskanzlei im Zusammenhang mit Abstimmungen, Wahlen oder Volksbegehren unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

3. Botschaften des Regierungsrates zu kantonalen Vorlagen sind mit keinem kantonalen Rechtsmittel anfechtbar.

4. Rechtsmittel im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen richten sich nach Bundesrecht.

← § 96 StWG Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Geltungsbereich § 98 StWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →