161.1
StWG
CH-TG
§ 97 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Rechtsmittel
Rechtsschutz
§ 97 StWG · Rechtsmittel
1. Stimmberechtigte können wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen Rekurs erheben. Rekursinstanz ist bei Abstimmungen und Gemeindewahlen das zuständige Departement, bei den übrigen Wahlen die Genehmigungsinstanz.
2. Entscheide der Staatskanzlei im Zusammenhang mit Abstimmungen, Wahlen oder Volksbegehren unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3. Botschaften des Regierungsrates zu kantonalen Vorlagen sind mit keinem kantonalen Rechtsmittel anfechtbar.
4. Rechtsmittel im Zusammenhang mit eidgenössischen Abstimmungen oder Wahlen richten sich nach Bundesrecht.