161.1
StWG
CH-TG
§ 96 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Einberufung einer Gemeindeversammlung
Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
§ 96 StWG · Einberufung einer Gemeindeversammlung
1. Kommt das Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung zustande, ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.