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161.1 StWG CH-TG

§ 96 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Einberufung einer Gemeindeversammlung

Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
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§ 96 StWG · Einberufung einer Gemeindeversammlung

1. Kommt das Begehren um Einberufung einer Gemeindeversammlung zustande, ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.

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