161.1
StWG
CH-TG
§ 95 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Fakultative Volksabstimmung
Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
§ 95 StWG · Fakultative Volksabstimmung
1. Kommt das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung zustande, ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.