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161.1 StWG CH-TG

§ 95 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Fakultative Volksabstimmung

Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
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§ 95 StWG · Fakultative Volksabstimmung

1. Kommt das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung zustande, ist diese innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung der Unterschriftenlisten durchzuführen.

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