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161.1 StWG CH-TG

§ 94 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Volksinitiative

Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
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§ 94 StWG · Volksinitiative

1. Die zuständige Gemeindebehörde beschliesst spätestens ein Jahr nach Einreichung der Unterschriftenlisten über die Initiative.

2. Eine gültige Initiative ist spätestens sechs Monate nach dem Beschluss der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3. Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, gelten die entsprechenden Bestimmungen für kantonale Initiativen sinngemäss (§ 83 und § 84).

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