161.1
StWG
CH-TG
§ 93 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Zustandekommen
Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
§ 93 StWG · Zustandekommen
1. Die Gemeindebehörde lässt aufgrund des Stimmregisters bescheinigen, welche Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.
2. Sie stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist und veröffentlicht das Ergebnis.