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161.1 StWG CH-TG

§ 93 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Zustandekommen

Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
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§ 93 StWG · Zustandekommen

1. Die Gemeindebehörde lässt aufgrund des Stimmregisters bescheinigen, welche Unterzeichnenden stimmberechtigt sind.

2. Sie stellt fest, ob das Begehren zustande gekommen ist und veröffentlicht das Ergebnis.

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