161.1
StWG
CH-TG
§ 92 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Einreichung
Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
§ 92 StWG · Einreichung
1. Die Unterschriftenlisten sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterschriftensammlung bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
2. Die Listen werden nicht zurückgegeben und dürfen nicht eingesehen werden.