Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 92 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Einreichung

Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
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§ 92 StWG · Einreichung

1. Die Unterschriftenlisten sind innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterschriftensammlung bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

2. Die Listen werden nicht zurückgegeben und dürfen nicht eingesehen werden.

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