161.1
StWG
CH-TG
§ 90 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Rechtsgrundlagen
Volksbegehren - Volksbegehren in den Gemeinden
§ 90 StWG · Rechtsgrundlagen
1. Die Zulässigkeit von Volksbegehren in den Gemeinden richtet sich nach dem Gesetz über die Gemeinden und der Gemeindeordnung.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
3. Die Gemeindeordnung kann ergänzende Regelungen festlegen. Soweit solche fehlen, sind die Bestimmungen für die entsprechenden kantonalen Volksbegehren sinngemäss anwendbar.