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161.1 StWG CH-TG

§ 9 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Abstimmungstag

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 9 StWG · Abstimmungstag

1. Als Abstimmungstag gilt das von der zuständigen Behörde bestimmte Datum einer Abstimmung oder Wahl.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Datum für kantonale Abstimmungen und Wahlen.

3. Der Regierungsrat legt den Zeitrahmen für die Gesamterneuerung der Gemeindebehörden fest. Dieser gilt für erste und allfällige zweite Wahlgänge.

4. Die Gemeindebehörde bestimmt das Datum für kommunale Abstimmungen und Wahlen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

52.2005.89 · ti (Art. 9 LDP)
Campsite Owner Challenge to Public Lake Shore Use Fees
The court's decision to uphold the appeal (annul the prior decisions) relies on the finding that the use of the beach by campsite guests constitutes common use under this article, not special use.
VPB oits-politiques-et-d (Art. 9 LDP)
Electoral Codification and the Construction of Democracy in 19th Century Europe
Cited to state that current political rights legislation only provides that 'the secrecy of the vote must be guaranteed'.