Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 89 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Verfahren

Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates
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§ 89 StWG · Verfahren

1. Das Verfahren von der Unterzeichnung der Unterschriftenlisten bis zur Feststellung des Zustandekommens des Begehrens richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksinitiative (§ 73 bis § 77).

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