161.1
StWG
CH-TG
§ 89 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Verfahren
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates
§ 89 StWG · Verfahren
1. Das Verfahren von der Unterzeichnung der Unterschriftenlisten bis zur Feststellung des Zustandekommens des Begehrens richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksinitiative (§ 73 bis § 77).