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161.1 StWG CH-TG

§ 88 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Begehren, Unterschriftenliste

Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates
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§ 88 StWG · Begehren, Unterschriftenliste

1. Die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates ist durch ein separates Begehren mit Unterschriftenliste zu verlangen.

2. Die Unterschriftenliste muss folgende Angaben aufweisen

1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;

2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden;

3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;

4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;

5. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt.

3. Ein Rückzug des Begehrens ist ausgeschlossen.

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