Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 85 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Veröffentlichung, Frist

Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Fakultative Volksabstimmung
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§ 85 StWG · Veröffentlichung, Frist

1. Gesetze und Beschlüsse des Grossen Rates, die der fakultativen Volksabstimmung unterliegen, werden von der Staatskanzlei im Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird das Ende der Frist bekanntgegeben, innert der eine Volksabstimmung verlangt werden kann.

2. Wird innert Frist keine Volksabstimmung verlangt, gibt die Staatskanzlei dies im Amtsblatt bekannt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TA.2005.142 · ne (art.85 LDP)
Administrative Decision Upholding Tacit Election Lawfulness
The court confirmed the application of this article for the tacit election as the final outcome of the case.