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161.1 StWG CH-TG

§ 84 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Abstimmung mit Gegenvorschlag

Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
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§ 84 StWG · Abstimmung mit Gegenvorschlag

1. Wird die Initiative mit einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel beide Vorlagen und eine Stichfrage vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären

1. ob sie der Volksinitiative zustimmen will;

2. ob sie dem Gegenentwurf zustimmen will;

3. welcher Vorlage sie den Vorzug geben will, falls beide angenommen werden.

2. Die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen für jede Vorlage sowie das Ergebnis der Stichfrage werden getrennt ermittelt. Leere oder ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

3. Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der Stichfrage.

4. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist entscheidend, welche Vorlage die höhere Zahl Ja-Stimmen aufweist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 386-2003-0082 (art. 84 et 91 de la loi fédérale du 17 décembre 1976 sur les droits politiques (LDP))
Federal Council Circular on Precision Scale Use in Vote Counting
These articles form the legal basis for the Federal Council's circular regarding the use of technical devices for establishing federal vote results.