§ 84 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Abstimmung mit Gegenvorschlag
§ 84 StWG · Abstimmung mit Gegenvorschlag
1. Wird die Initiative mit einem Gegenvorschlag dem Volk zur Abstimmung unterbreitet, werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel beide Vorlagen und eine Stichfrage vorgelegt. Jede stimmberechtigte Person kann uneingeschränkt erklären
1. ob sie der Volksinitiative zustimmen will;
2. ob sie dem Gegenentwurf zustimmen will;
3. welcher Vorlage sie den Vorzug geben will, falls beide angenommen werden.
2. Die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen für jede Vorlage sowie das Ergebnis der Stichfrage werden getrennt ermittelt. Leere oder ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
3. Werden sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der Stichfrage.
4. Bei Stimmengleichheit in der Stichfrage ist entscheidend, welche Vorlage die höhere Zahl Ja-Stimmen aufweist.