161.1
StWG
CH-TG
§ 83 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ablehnung mit Gegenvorschlag
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
§ 83 StWG · Ablehnung mit Gegenvorschlag
1. Will der Grosse Rat der Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen, hat er diesen innert eines Jahres zu beschliessen.
2. Die Staatskanzlei eröffnet den Mitgliedern des Initiativkomitees vor Ansetzung der Volksabstimmung eine Frist von 30 Tagen, innert welcher die Initiative zurückgezogen werden kann.
3. Wird die Initiative zurückgezogen, ist der Gegenvorschlag gemäss § 81 weiterzubehandeln.
4. Wird die Initiative nicht zurückgezogen, ist sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Rückzugsfrist zusammen mit dem Gegenvorschlag der Volksabstimmung zu unterbreiten.
5. Stimmt das Volk einer Vorlage in Form einer allgemeinen Anregung zu, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2000.773 (Art. 83 LDP)
Federal Council Circular on Electoral Integrity and Future Election Procedures
Cited for the principle that cantonal law cannot contradict federal law.