161.1
StWG
CH-TG
§ 82 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ablehnung ohne Gegenvorschlag
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
§ 82 StWG · Ablehnung ohne Gegenvorschlag
1. Lehnt der Grosse Rat die Initiative ohne Gegenvorschlag ab, ist sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Volksabstimmung zu unterbreiten.
2. Stimmt das Volk einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative zu, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.