Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 82 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ablehnung ohne Gegenvorschlag

Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 StWG · Ablehnung ohne Gegenvorschlag

1. Lehnt der Grosse Rat die Initiative ohne Gegenvorschlag ab, ist sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Volksabstimmung zu unterbreiten.

2. Stimmt das Volk einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative zu, richtet sich das weitere Vorgehen nach § 81 Abs. 1.

← § 81 StWG Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Geltungsbereich § 83 StWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →