161.1
StWG
CH-TG
§ 81 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Zustimmung
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
§ 81 StWG · Zustimmung
1. Leistet der Grosse Rat einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative Folge, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der Regel innert zweier Jahre eine Vorlage. Diese ist in der Regel innert eines Jahres abschliessend zu behandeln. Betrifft die Vorlage eine Revision der Verfassung, ist die Volksabstimmung innerhalb von weiteren sechs Monaten durchzuführen.
2. Leistet der Grosse Rat einer Initiative Folge, die als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht wurde und auf eine Revision der Verfassung abzielt, ist die Volksabstimmung innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss durchzuführen.