161.1
StWG
CH-TG
§ 78 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Einheit der Materie und der Form
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
§ 78 StWG · Einheit der Materie und der Form
1. Die Initiative muss die Einheit der Materie und der Form wahren.
2. Die Einheit der Materie ist gewahrt, wenn zwischen den einzelnen Teilen einer Initiative ein sachlicher Zusammenhang besteht.
3. Die Einheit der Form ist gewahrt, wenn die Initiative ausschliesslich in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht wird.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2000.773 (Art. 78 LDP)
Federal Council Circular on Electoral Integrity and Future Election Procedures
Cited regarding the requirements for appealing electoral matters and the duty of the authority to determine facts and apply law.