161.1
StWG
CH-TG
§ 74 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Stimmrechtsbescheinigung
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
§ 74 StWG · Stimmrechtsbescheinigung
1. Die Unterschriftenlisten sind rechtzeitig vor Ablauf der Frist der bezeichneten Gemeinde zur Bescheinigung zuzustellen.
2. Die Gemeinde bescheinigt kostenlos die Anzahl der gültigen Unterschriften und sendet die überprüften Listen innert fünf Arbeitstagen an das Initiativkomitee.
3. Massgebend für die Stimmberechtigung ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Unterschriftenliste bei der Gemeinde.
4. Die Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung ist mit einem Stichwort zu begründen.
5. Die Stimmrechtsbescheinigung kann für mehrere Listen gesamthaft erfolgen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VPB 06-1442-5073 (Art. 74 al. 3 LDP)
Federal Popular Initiative Act
States that entry into matter is acquired by law for projects implementing a general popular initiative accepted by the people.
VPB 06-1442-5073 (Art. 74 al. 4 LDP)
Federal Popular Initiative Act
Specifies which projects with acquired entry into matter are not subject to a vote on the whole.