161.1
StWG
CH-TG
§ 73 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Unterzeichnung
Volksbegehren - Kantonale Volksbegehren - Volksinitiative
§ 73 StWG · Unterzeichnung
1. Die stimmberechtigte Person muss die Unterschriftenliste eigenhändig unterzeichnen.
2. Die weiteren zur Feststellung der Identität nötigen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse müssen leserlich sein.
3. Eine Initiative darf von derselben Person nur einmal unterzeichnet werden.