§ 72 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Vorprüfung
§ 72 StWG · Vorprüfung
1. Vor Beginn der Unterschriftensammlung ist die Unterschriftenliste der Staatskanzlei zur formellen Prüfung einzureichen.
2. Sind die formellen Anforderungen gemäss § 71 nicht erfüllt, teilt die Staatskanzlei den Mitgliedern des Initiativkomitees durch Entscheid mit, welche Korrekturen vorzunehmen sind.
3. Sind die formellen Anforderungen gemäss § 71 erfüllt, veröffentlicht die Staatskanzlei Titel und Text der Initiative im Amtsblatt mit Angabe der Initiativfrist. Die Veröffentlichung erfolgt in Absprache mit den Mitgliedern des Initiativkomitees, spätestens jedoch 60 Tage nach der Mitteilung des positiven Vorprüfungsergebnisses.
4. Die Initiativfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung. Ab diesem Datum können Unterschriften gesammelt werden.