§ 71 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Unterschriftenliste, Anforderungen
§ 71 StWG · Unterschriftenliste, Anforderungen
1. Auf der Unterschriftenliste ist der Titel und der vollständige Text der Initiative aufzuführen. Der Titel darf nicht irreführend sein, zu keinen Verwechslungen Anlass geben und keine kommerzielle oder persönliche Werbung enthalten.
2. Im weiteren muss die Unterschriftenliste folgende Angaben aufweisen
1. die Gemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberechtigt sind;
2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse und Unterschrift der Unterzeichnenden;
3. den Text der Stimmrechtsbescheinigung;
4. die Adresse, an welche die Unterschriftenliste zurückzusenden ist;
5. Namen, Vornamen und Adressen der Mitglieder des Initiativkomitees;
6. die Rückzugsklausel mit der Angabe, wem das Rückzugsrecht zusteht;
7. den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren fälscht oder wer bei der Unterschriftensammlung besticht oder sich bestechen lässt.