161.1
StWG
CH-TG
§ 70 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Annahme, Ablehnung
Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung
§ 70 StWG · Annahme, Ablehnung
1. Ist eine gewählte Person an der Gemeindeversammlung anwesend, hat sie unmittelbar nach der Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annimmt.
2. Bei Ablehnung der Wahl wird der zweite beziehungsweise der weitere Wahlgang sofort durchgeführt, sofern die Versammlung nicht dessen Verschiebung beschliesst.