161.1
StWG
CH-TG
§ 67 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Anträge, Reihenfolge der Abstimmungen
Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung
§ 67 StWG · Anträge, Reihenfolge der Abstimmungen
1. Nach abgeschlossener Diskussion stellt die oder der Vorsitzende der Gemeindeversammlung die Anträge zusammen und lässt abstimmen.
2. Mehrere sich gegenseitig ausschliessende Anträge werden einander paarweise gegenüber gestellt, bis ein einziger Antrag verbleibt. Dieser wird allein zur abschliessenden Abstimmung gebracht.