161.1
StWG
CH-TG
§ 63 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wahlvorschläge für Nationalratswahlen
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Bestimmungen für andere Proporzwahlen
§ 63 StWG · Wahlvorschläge für Nationalratswahlen
1. Wahlvorschläge bei Nationalratswahlen sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag bei der Staatskanzlei einzureichen.