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161.1 StWG CH-TG

§ 61 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Listenergänzung, Ergänzungswahl

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
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§ 61 StWG · Listenergänzung, Ergänzungswahl

1. Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, haben die Unterzeichnenden der Liste, welcher die ausgeschiedene Person angehörte, das Recht, einen Wahlvorschlag einzureichen. Dieser bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller noch stimmberechtigten Unterzeichnenden der Liste.

2. Machen die Unterzeichnenden der Liste vom Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, findet eine Ergänzungswahl statt. Sind mehrere Sitze zu besetzen, werden die Bestimmungen über das Proporzwahlverfahren, andernfalls jene über das Majorzwahlverfahren angewendet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AGVE.2011.54 · ag (Art. 61 BPR)
Petition Signatures: Handwritten Name Required, Other Details Flexible
Cited as the federal equivalent provision that influenced the cantonal law, particularly concerning the requirement for handwritten names and signatures.