161.1
StWG
CH-TG
§ 60 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Nachrücken
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
§ 60 StWG · Nachrücken
1. Scheidet eine gewählte Person vor Ablauf der Amtsdauer aus, rückt von den Ersatzleuten die Person mit der höchsten Stimmenzahl nach. Kann oder will diese Person das Amt nicht antreten, rückt die nächste an ihre Stelle.
2. Eine Person kann nur nachrücken, wenn sie der Gruppierung, für deren Liste sie kandidierte, noch angehört.
3. Änderungen der Parteizugehörigkeit von gewählten Personen führen nicht zum Verlust des Mandates.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
501 2021 89 · fr (art. 19 et 60 LDP)
Appeal Regarding Protest Convictions for Coercion and Property Violation
Used in the original conviction (now subject to acquittal) regarding contravention of the Public Domain Law.
501 2021 90 · fr (art. 19 et 60 LDP)
Demonstration Disrupting Shopping Center Entrance and Disobeying Police Orders
Applied to acquit several appellants of the offense of contravening the Public Domain Law (LDP).