161.1
StWG
CH-TG
§ 6 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wohnsitzpflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 StWG · Wohnsitzpflicht
1. Vom Volk gewählte Personen können ein Amt nur ausüben, wenn sie Wohnsitz im Amtsgebiet haben.
2. In begründeten Fällen kann die Wahlgenehmigungsbehörde den Amtsantritt bewilligen, bevor der Wohnsitz ins Amtsgebiet verlegt wird. Sie legt eine angemessene Übergangsfrist fest und regelt die Säumnisfolgen.
3. Für die Wahl in den Grossen Rat ist der Wohnsitz im Wahlkreis vom Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlages bis zur Wahl erforderlich. Gewählte Mitglieder bleiben bei einem Wegzug in einen anderen Wahlkreis des Kantons im Amt.
4. Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde sind von der Wohnsitzpflicht ausgenommen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2006.1452 (Art. 6 LDP)
Federal Council Circular on Postal Voting Security
Cited as a basis for requiring cantons to ensure all municipalities take specific measures regarding communal mailboxes for advance voting.