161.1
StWG
CH-TG
§ 58 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Gewählte Personen und Ersatzleute
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
§ 58 StWG · Gewählte Personen und Ersatzleute
1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2. Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.