Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 58 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Gewählte Personen und Ersatzleute

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 58 StWG · Gewählte Personen und Ersatzleute

1. Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate jene Personen gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.

2. Die nicht gewählten Personen sind Ersatzleute in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.

← § 57 StWG Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Geltungsbereich § 59 StWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →