Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 57 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Verteilung bei verbundenen Listen

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 57 StWG · Verteilung bei verbundenen Listen

1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss § 55 und § 56 verteilt.

← § 56 StWG Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Geltungsbereich § 58 StWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →