161.1
StWG
CH-TG
§ 57 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Verteilung bei verbundenen Listen
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
§ 57 StWG · Verteilung bei verbundenen Listen
1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2. Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate gemäss § 55 und § 56 verteilt.