§ 56 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Weitere Verteilung
§ 56 StWG · Weitere Verteilung
1. Sind nach der ersten Verteilung nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nacheinander wie folgt zugeteilt
1. Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Zahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt.
2. Das nächste Mandat wird der Liste zugeteilt, die den grössten Quotienten aufweist.
3. Haben mehrere Listen den gleichen Anspruch auf das nächste Mandat, erhält es jene, die bei der Teilung gemäss § 55 Abs. 2 den grössten Rest erzielte.
4. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, geht das Mandat an die Liste mit der grössten Parteistimmenzahl.
5. Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene Liste das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kommende Person die grösste Stimmenzahl aufweist.
2. Dieses Vorgehen wird wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.