161.1
StWG
CH-TG
§ 55 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Erste Verteilung der Mandate
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
§ 55 StWG · Erste Verteilung der Mandate
1. Die Summe der Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrösserte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Der auf die nächsthöhere ganze Zahl gerundete Quotient heisst Verteilungszahl.
2. Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.