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161.1 StWG CH-TG

§ 53 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Veränderung der Listen

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
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§ 53 StWG · Veränderung der Listen

1. Wer eine vorgedruckte Liste benutzt, kann darauf Namen streichen, den Namen der gleichen Person zweimal aufführen (kumulieren) oder Namen aus den anderen vorgedruckten Listen eintragen (panaschieren) sowie die Listenbezeichnung und Listennummer streichen oder durch eine andere ersetzen.

2. Wer die leere Liste benutzt, kann darauf Namen aus den vorgedruckten Listen eintragen und eine Listenbezeichnung oder Listennummer anbringen.

3. Der gleiche Name darf höchstens zweimal auf einer Liste stehen.

4. Auf der Liste dürfen nicht mehr Personen aufgeführt sein, als Mandate zu besetzen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 2001.2521 (Art. 53, al. 1, LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Sets the date for the constitutive session of the National Council after elections.
A/883/1998 · ge (art. 53 LDP)
Residents v. Local Development Plan Referendum Brochure Photomontage Challenge
Cited to define the obligation for communes to send explanatory materials to all voters before communal votes.
JAAC 60.70 (Art. 53 Abs. 1 BPR)
Complainant's Election Challenge Dismissed for Untimeliness
Assigns the examination of the validity of the National Council elections to the newly elected National Council.