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161.1 StWG CH-TG

§ 51 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Listenverbindungen

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
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§ 51 StWG · Listenverbindungen

1. Zwei oder mehr Listen können bis zum 62. Tag vor dem Abstimmungstag durch übereinstimmende Erklärungen der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertretungen verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind nur Unterlistenverbindungen zulässig.

2. Unterlistenverbindungen sind gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, des Alters, der Flügel einer Gruppierung oder der Region unterscheiden.

3. Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Listen zu vermerken. Sie können nicht widerrufen werden.

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