§ 48 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wahlvorschläge
§ 48 StWG · Wahlvorschläge
1. Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag wie folgt einzureichen
1. Der Wahlvorschlag hat eine von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidbare Listenbezeichnung aufzuweisen.
2. Der Wahlvorschlag darf nicht mehr Personen enthalten, als Mandate auf den Wahlkreis entfallen.
3. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen.
4. Der Wahlvorschlag ist unter Vorbehalt von § 49 von mindestens 25 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten zu unterzeichnen.
5. Der Wahlvorschlag ist von den Vorgeschlagenen mit ihrer Unterschrift zu bestätigen.
6. Es ist eine für den Wahlvorschlag verantwortliche Person samt Stellvertretung zu bezeichnen.
2. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag als Kandidatin oder Kandidat aufgeführt sein.
3. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
4. Unterschriften auf Wahlvorschlägen können nicht zurückgezogen werden.