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161.1 StWG CH-TG

§ 47 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Verteilung der Mandate auf Bezirke

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Proporzwahl des Grossen Rates
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§ 47 StWG · Verteilung der Mandate auf Bezirke

1. Der Regierungsrat legt die Zahl der Grossratsmandate pro Bezirk fest. Er wendet dabei sinngemäss die Bestimmungen über die Verteilung der Nationalratsmandate an. Massgebend ist die Wohnbevölkerung gemäss kantonaler Statistik am Ende des dritten Kalenderjahres der laufenden Amtsperiode.

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