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161.1 StWG CH-TG

§ 46 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ersatzwahl

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
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§ 46 StWG · Ersatzwahl

1. Wird das Entlassungsgesuch bewilligt, ist eine Ersatzwahl durchzuführen.

2. Der erste Wahlgang ist innerhalb von sechs Monaten durchzuführen, ein allfälliger zweiter Wahlgang danach innerhalb von vier Monaten.

3. Auf eine Ersatzwahl kann verzichtet werden, wenn die Aufgabenerfüllung gewährleistet ist und innerhalb von sechs Monaten die ordentliche Wahl für die neue Amtsdauer stattfindet.

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