Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 StWG CH-TG

§ 45 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Rücktritt

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (100 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 StWG · Rücktritt

1. Personen, die während der Amtsdauer aus Bezirksgerichten, Friedensrichterämtern oder Gemeindebehörden zurücktreten wollen, haben ein hinreichend begründetes Entlassungsgesuch einzureichen.

2. Über die Entlassung entscheidet

1. der Regierungsrat bei Rücktritten aus Bezirksgerichten oder Friedensrichterämtern;

2. das zuständige Departement bei Rücktritten von Vorsitzenden einer Gemeindebehörde;

3. die Gemeindebehörde bei den übrigen Rücktritten. Ist diese infolge mehrerer Rücktritte nicht beschlussfähig, entscheidet das Departement.

← § 44 StWG Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Geltungsbereich § 46 StWG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →