161.1
StWG
CH-TG
§ 45 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Rücktritt
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 45 StWG · Rücktritt
1. Personen, die während der Amtsdauer aus Bezirksgerichten, Friedensrichterämtern oder Gemeindebehörden zurücktreten wollen, haben ein hinreichend begründetes Entlassungsgesuch einzureichen.
2. Über die Entlassung entscheidet
1. der Regierungsrat bei Rücktritten aus Bezirksgerichten oder Friedensrichterämtern;
2. das zuständige Departement bei Rücktritten von Vorsitzenden einer Gemeindebehörde;
3. die Gemeindebehörde bei den übrigen Rücktritten. Ist diese infolge mehrerer Rücktritte nicht beschlussfähig, entscheidet das Departement.