161.1
StWG
CH-TG
§ 44 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Stille Wahl
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 44 StWG · Stille Wahl
1. Die Gemeindeordnung kann für einzelne Organe, mit Ausnahme der Gemeindebehörde, die stille Wahl vorsehen.
2. Die Gemeinde erlässt die Verfahrensbestimmungen, insbesondere betreffend Einreichungsfrist, Inhalt und Unterzeichnung der Wahlvorschläge.