161.1
StWG
CH-TG
§ 43 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ablehnung
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 43 StWG · Ablehnung
1. Eine gewählte Person kann die Wahl innert fünf Tagen nach dem Abstimmungstag ablehnen.
2. Zur Besetzung des freien Sitzes findet ein zweiter Wahlgang beziehungsweise ein weiterer Wahlgang nach den Regeln des zweiten Wahlgangs statt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB Ad-88-052 (Art. 43 Abs. 1 lit. c BPR)
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The court used this article to dismiss the appeal because the appellant did not present sufficient evidence to support their claim.