161.1
StWG
CH-TG
§ 42 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Zweiter Wahlgang
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 42 StWG · Zweiter Wahlgang
1. Der zweite Wahlgang ist frühestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang durchzuführen.
2. Für die Wahl wird ein leerer Wahlzettel ohne Namenliste verschickt.
3. Es können auch Personen gewählt werden, die im ersten Wahlgang nicht zur Wahl standen.
4. Massgebend ist das relative Mehr.