161.1
StWG
CH-TG
§ 41 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Absolutes Mehr
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 41 StWG · Absolutes Mehr
1. Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.