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161.1 StWG CH-TG

§ 41 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Absolutes Mehr

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
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§ 41 StWG · Absolutes Mehr

1. Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.

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