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161.1 StWG CH-TG

§ 40 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ergebnis des ersten Wahlganges

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
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§ 40 StWG · Ergebnis des ersten Wahlganges

1. Massgebend für die Wahl im ersten Wahlgang ist das absolute Mehr.

2. Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, sind jene mit den meisten Stimmen gewählt. Die Weiteren sind nicht gewählt und scheiden als überzählig aus.

3. Erreichen weniger Personen das absolute Mehr, als zu wählen sind, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen.

4. Bei Wahlen in die Gemeindebehörden bleibt § 58a GemG vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 2001.2521 (Art. 40, al. 1, LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Corrects the calculation method for the distribution of mandates between allied lists.
VPB 2000.773 (Art. 40 al. 1 LDP)
Federal Council Circular on Electoral Integrity and Future Election Procedures
Cited as the legal provision for the correct calculation of the apportionment figure in alliances.