161.1
StWG
CH-TG
§ 38 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Namenliste
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 38 StWG · Namenliste
1. Aufgrund der rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschläge wird eine Namenliste erstellt, auf der unabhängig vom zeitlichen Eingang in alphabetischer Reihenfolge zunächst die Bisherigen und dann die weiteren kandidierenden Personen aufgeführt werden.
2. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen.
3. Auf der Namenliste ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Personen gewählt werden können.
4. Bei zweiten Wahlgängen wird keine Namenliste erstellt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)
VPB 2002.1970 (art. 38 LDP)
Federal Approval of Electronic Voting Pilot Tests
This article is part of the provisions that cantons may need to deviate from for electronic voting, regarding official ballots.
VPB 2001.2521 (Art. 38, al. 5, LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Deals with the conditions for testing electronic voting.
VPB 2000.773 (Art. 38 al. 1 let. b LDP)
Federal Council Circular on Electoral Integrity and Future Election Procedures
Cited as the legal basis requiring official ballots.