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161.1 StWG CH-TG

§ 37 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wahlvorschläge

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
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§ 37 StWG · Wahlvorschläge

1. Die Vorgeschlagenen sind mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher» zu bezeichnen.

2. Wahlvorschläge sind von den Vorgeschlagenen selbst mit ihrer Unterschrift zu bestätigen und bei Regierungsrats- und Ständeratswahlen von mindestens 50, bei den übrigen Wahlen von mindestens zehn im Wahlkreis wohnhaften anderen Stimmberechtigten, zu unterzeichnen. Die Unterschriften können nicht zurückgezogen werden.

3. Bei Wahlvorschlägen von Bisherigen genügt die eigene Unterschrift.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 2001.2521 (Art. 37, al. 2bis, 2e phrase LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Ensures the legal consequence of designating a mother list when multiple lists share the same principal name.
JAAC 60.70 (Art. 37 Abs. 3 BPR)
Complainant's Election Challenge Dismissed for Untimeliness
Relevant to the fact that votes could not have been validly cast for the appellant or his group due to a lack of candidacies.