161.1
StWG
CH-TG
§ 36 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ankündigung der Wahl
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Majorzwahlen
§ 36 StWG · Ankündigung der Wahl
1. Erste Wahlgänge sind bis zum 69. Tag vor dem Abstimmungstag anzukündigen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zur Aufnahme auf die Namenliste bis zum 55. Tag vor dem Abstimmungstag eingereicht werden können.