161.1
StWG
CH-TG
§ 35 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wahlgenehmigung
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
§ 35 StWG · Wahlgenehmigung
1. Kantonale Wahlen sowie Wahlen in das Gemeindeparlament und in die Gemeindebehörde bedürfen der Genehmigung
1. des Grossen Rates bei Grossrats- und Regierungsratswahlen;
2. des Regierungsrates bei Ständeratswahlen;
3. des zuständigen Departementes des Regierungsrates bei den übrigen Wahlen.