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161.1 StWG CH-TG

§ 35 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Wahlgenehmigung

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 35 StWG · Wahlgenehmigung

1. Kantonale Wahlen sowie Wahlen in das Gemeindeparlament und in die Gemeindebehörde bedürfen der Genehmigung

1. des Grossen Rates bei Grossrats- und Regierungsratswahlen;

2. des Regierungsrates bei Ständeratswahlen;

3. des zuständigen Departementes des Regierungsrates bei den übrigen Wahlen.

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