161.1
StWG
CH-TG
§ 34 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Losentscheid
Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Wahlen - Allgemeine Bestimmungen
§ 34 StWG · Losentscheid
1. Das Los entscheidet, falls
1. mehrere Personen für einen einzigen Sitz die gleiche Stimmenzahl erreichen;
2. mehrere Personen gleichzeitig in eine Behörde gewählt werden, der sie aufgrund ihres Verwandtschaftsgrades nicht gleichzeitig angehören dürfen;
3. mehrere Mitglieder des Regierungsrates gleichzeitig in die Bundesversammlung gewählt werden.
2. Den betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten sowie der Vertretung des Wahlvorschlages ist Gelegenheit zu geben, dem Losentscheid beizuwohnen.
3. Vor dem Losentscheid erkundigt sich die zuständige Behörde nach allfälligen Verzichtserklärungen.
4. Das Los wird manuell gezogen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
602 2015 53 · fr (Art. 34 BPR)
Appeal Against Ochsenried Development Plan Approval Dismissed
The conditions of this provision must be checked in the individual case regarding the slope-related height allowance, as specified in the final orders (Order 9).