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161.1 StWG CH-TG

§ 28 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Zustellung des Stimmmaterials

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Abstimmungen
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§ 28 StWG · Zustellung des Stimmmaterials

1. Die Gemeinden versenden das Stimmmaterial so, dass es frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eintrifft. Vorlagen und Botschaften können früher zugestellt werden.

2. Die Gemeinden können Vorlagen mit Botschaften pro Haushalt nur einmal zustellen, ausser ein stimmberechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 98-429 (Art. 28, al. 1 LDP)
Parliamentary Committee's Ordinance on Candidate Quotas for Gender Equality
Sets the deadline for declaring the affiliation of lists, which is relevant for the application of quota rules.
VPB Ad-88-052 (Art. 28 Abs. 1 Bst. a BPR)
Supplementary Budget for Paul-Scherrer Institute
The court used this article to uphold the appeal because the administrative fine was imposed without legal basis.