§ 19 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Ungültige Stimm- und Wahlzettel
§ 19 StWG · Ungültige Stimm- und Wahlzettel
1. Ein Stimm- oder Wahlzettel ist ungültig, wenn er
1. nicht amtlich ist;
2. anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert ist;
3. den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lässt;
4. ehrverletzende Äusserungen enthält;
5. offensichtlich gekennzeichnet ist;
6. in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise abgegeben wurde;
7. bei Proporzwahlen keinen Namen einer wählbaren Person enthält.
2. Brieflich eingereichte Stimm- und Wahlzettel sind zudem ungültig, wenn
1. sie nicht ins Stimmzettelcouvert eingelegt sind;
2. der Stimmrechtsausweis nicht unterzeichnet ist;
3. die Sendung mehr Stimmzettelcouverts als Stimmrechtsausweise enthält;
4. das Stimmzettelcouvert auch den Stimmrechtsausweis enthält;
5. das Stimmzettelcouvert mehr als einen Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl enthält.
3. Die Zahl der ungültigen Stimm- und Wahlzettel wird ermittelt und ausgewiesen.
4. Stimm- und Wahlzettel, die ohne Stimmrechtsausweis oder verspätet eingereicht werden, fallen ausser Betracht und werden nicht gezählt.