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161.1 StWG CH-TG

§ 18 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Veröffentlichung von Resultaten

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 18 StWG · Veröffentlichung von Resultaten

1. Resultate dürfen erst nach Abschluss der Auszählung und frühestens um 11.30 Uhr veröffentlicht werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1994-12-05 (Art. 18 BPR)
Referendum Review, New Member Sworn In, and Discrimination Concerns in Insurance Premiums
Cited to confirm there is no incompatibility for the newly elected member of the National Council.