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161.1 StWG CH-TG

§ 16 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG) - Elektronische Stimmabgabe

Abstimmungen und Wahlen an der Urne - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 16 StWG · Elektronische Stimmabgabe

1. Stimmberechtigte, die zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, können ihre Stimme ab Öffnung der elektronischen Urne bis spätestens 12 Uhr am Vortag des Abstimmungstages elektronisch abgeben.

2. Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben. Es dürfen nur vom Bund zugelassene Systeme verwendet werden.

3. Der Regierungsrat kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

52.1995.351 · ti (art. 16 LDP)
Property Owner vs. Administrative Authorization for Water Pipe Crossing
This provision regarding the automatic transfer of authorizations for connections when property is transferred was the central legal basis for upholding the denial of the appeal against the authorization.
VPB 1988-06-14 (Art. 16 BPR)
Census Advancement and Compulsory Participation Ruling
Cited as the legal basis for the distribution of seats in the National Council, which is a primary reason for conducting the census.